Recht praktisch: HOAI – VgV<br>
Honorarordnung für Architekten und Ingenieure – HOAI–<br>
Vergabeordnung: Besondere Vorschriften für die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen – VgV-2016<br>
<i>Kommentare unter Berücksichtigung des geplanten Gesetzes zur Reform des Bauvertragsrechts</i>
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Heike Rath, Matthias Voigt und Gritt Diercks-Oppler
Recht praktisch: HOAI – VgV
Honorarordnung für Architekten und Ingenieure – HOAI–
Vergabeordnung: Besondere Vorschriften für die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen – VgV-2016
Kommentare unter Berücksichtigung des geplanten Gesetzes zur Reform des Bauvertragsrechts


10. Auflage – 2017 – 848 Seiten Polylein – Festeinband 109,00 EUR zzgl. Versandkosten;

ISBN Nummer:
978-3-8028-0593-6
Artikel Nummer:
2310031
Preis: 109,00 EUR
Preise inklusive Mehrwertsteuer und zuzüglich Versandkosten

Anzahl Exemplare:

Bauen ist ein zunehmend komplexer Vorgang. Er wird noch schwieriger, wenn zudem ein Vergabeverfahren nach der neuen VgV – beispielsweise für eine Stadt – notwendig ist.


Die praktische Bedeutung der HOAI beschränkt sich nicht auf die Berechnung des Honorars der Höhe nach. Sie wird vielmehr häufig auch zum Vertragsinhalt erhoben, so dass es unerlässlich ist, die HOAI detailliert zu kennen. Die Kommentierung passt sich dieser Praxis an. Anhand zahlreicher Beispiele werden die Probleme der HOAI als Vertragsgrundlage aufgezeigt und die Honorarabrechnung wird im Detail erläutert. Zusätzlich werden Hinweise zur Vertragsgestaltung gegeben, damit es bei der Vertragsdurchführung erst gar nicht zu Streitigkeiten kommt.

Das neue Bauvertragsrecht wird für den Architekten neue zeitaufwendige Aufgaben bringen, die auch bei der Honorarvereinbarung und -abrechnung berücksichtigt werden müssen: Anordnungsrechte des Bestellers, Regelungen zur Preisanpassungen bei Mehr- und Minderleistungen, Neuregelung der Abnahme und der Kündigung aus wichtigem Grund, Baubeschreibungspflichten des Unternehmers, verbindliche Vereinbarung der Bauzeit, Obergrenzen für Abschlagszahlungen


Der technischen Ausrüstung und dem Brandschutz kommen eine wachsende Bedeutung zu, die zu einem erhöhten Aufwand - insbesondere bei der Koordination durch den Objektplaner – führt.


Ziel des Buches ist es auch, die Zusammenhänge und wechselseitigen Abhängigkeiten zwischen Vergaberecht, den einzelnen Planungsbeteiligten und dem Bauerfolg deutlich zu machen und zwar in einer sowohl für den Techniker als auch den Juristen verständlichen Darstellung.


Die Kommentierung behandelt daher sowohl Fragen des Vergaberechts als auch die Objektplanung von Gebäuden und Verkehrsanlagen und Fachplanungsdisziplinen wie die Technische Ausrüstung, Tragwerks- und Brandschutzplanung oder die Planung der Medizintechnik.


Anhand praktischer Beispiele werden Fallstricke bei der Bewerbung um oder bei der Ausschreibung einer Planungsleistung sowie bei der Leistungserbringung und die damit zusammenhängenden Haftungsrisiken aufgezeigt.

Sie erhalten Sie Hilfen für die Bewerbung, die Durchführung eines Vergabeverfahrens, für die sachgerechte Vertragsgestaltung, für rechtskonforme Honorarabrechnung und für die Anforderungen an die Dokumentation.


Unsere Kommentatorinnen und Kommentatoren:
Nutzen Sie deren Fachkompetenz, sie geben Ihnen auch Tipps für die Lösung von Konflikten bei der Planung auf der Baustelle.

  • Rechtsanwältin Heike Rath ist Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht und Partnerin der Kanzlei Rath Rechtsanwältinnen, www.rath-recht.de.
    Zunächst Tätigkeit bei der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen, seit 1994 freiberuflich tätig mit Schwerpunkt Architekten- und Ingenieurrecht.
  • Dipl.Ing. Bauingenieurwesen TH Matthias Voigt ist Inhaber eines auf Tragwerksplanung spezialisierten Ingenieurbüros und von der Ingenieurkammer Hessen öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für die „Bewertung und Honorierung von Ingenieurleistungen der Tragwerksplanung und Thermischen Bauphysik“, www.m-voigt.com
  • Rechtsanwältin Gritt Diercks-Oppler ist Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht und Partnerin der Kanzlei Oppler Hering, www.bohlaw.de
    Zunächst Syndikusanwältin der Hamburger Wasserwerke, dort Betreuung der Planungs- und Bauabteilungen sowie der Tochterunternehmen im In- und Auslandsgeschäft. Seit 1999 Rechtsanwältin in eigener Kanzlei und später als Partnerin bei Oppler Hering.
  • Dr. Siegfried Kühnhausen hat auf dem Gebiet der lokalen Klimagestaltung promoviert und sich auf den Gebieten der Rationalisierung des Anlagenbauprozesses und der energieökonomischen Anlagengestaltung habilitiert. Er ist verantwortlich tätig für die Planung und Ausführung von Systemen der Gebäudetechnik bei einem Projektsteurer und Immobilienentwicklung für in- und ausländische Projekte.
  • Dipl.Ing. Bauingenieurwesen TU Heiko Zies ist Inhaber eines auf Brandschutz spezialisierten Ingenieurbüros und staatlich anerkannter Sachverständiger für die Prüfung des Brandschutzes durch die Ingenieurkammer-Bau NRW und der Freien Hansestadt Bremen, www.htp-west.de
  • Holger Freitag,Rechtsanwalt, Freitag.Holger@web.de


Inhaltsverzeichnis

Teil I: HOAI


Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen
(Honorarordnung für Architekten und Ingenieure – HOAI)


vom 10. Juli 2013 (BGBl. I S. 2276)


    Einleitung
  • Teil 1: Allgemeine Vorschriften
  • § 1 Anwendungsbereich
  • § 2 Begriffsbestimmungen
  • § 3 Leistungen und Leistungsbilder
  • § 4 Anrechenbare Kosten
  • § 5 Honorarzonen
  • § 6 Grundlagen des Honorars
  • § 7 Honorarvereinbarung
  • § 8 Berechnung des Honorars in besonderen Fällen
  • § 9 Berechnung des Honorars bei Beauftragung von Einzelleistungen
  • § 10 Berechnung des Honorars bei vertraglichen Änderungen des Leistungsumfangs
  • § 11 Auftrag für mehrere Objekte
  • § 12 Instandsetzungen und Instandhaltungen
  • § 13 Interpolation
  • § 14 Nebenkosten
  • § 15 Zahlungen
  • § 16 Umsatzsteuer
  • Teil 3: Objektplanung
  • Vorbemerkungen
  • Abschnitt 1: Gebäude und Innenräume
  • § 33 Besondere Grundlagen des Honorars
  • § 34 Leistungsbild Gebäude und Innenräume

    Anlage 10: Grundleistungen im Leistungsbild Gebäude und Innenräume, Besondere Leistungen, Objektliste (zu § 34 Absatz , § 35 Absatz 7
  • § 35 Honorare für Grundleistungen bei Gebäuden und Innenräumen
  • § 36 Umbauten und Modernisierungen von Gebäuden und Innenräumen
  • § 37 Aufträge für Gebäude und Freianlagen oder für Gebäude und Innenräume
  • Abschnitt 2: Freianlagen
  • § 38 Besondere Grundlagen des Honorars
  • § 39 Leistungsbild Freianlagen
  • § 40 Honorare für Grundleistungen bei Freianlagen
  • Abschnitt 3: Ingenieurbauwerke
  • § 41 Anwendungsbereich
  • § 42 Besondere Grundlagen des Honorars
  • § 43 Leistungsbild Ingenieurbauwerke


    Anlage 12: Grundleistungen im Leistungsbild Ingenieurbauwerke, Besondere Leistungen, Objektliste (zu § 43 Absatz 4, § 48 Absatz 5)


  • § 44 Honorare für Grundleistungen bei Ingenieurbauwerken
    Abschnitt 4: Verkehrsanlagen
  • § 45 Anwendungsbereich
  • § 46 Besondere Grundlagen des Honorars
  • § 47 Leistungsbild Verkehrsanlagen
  • § 48 Honorare für Grundleistungen bei Verkehrsanlagen
  • Teil 4: Fachplanung
  • Vorbemerkungen
  • Abschnitt 1: Tragwerksplanung
  • § 49 Anwendungsbereich
  • § 50 Besondere Grundlagen des Honorars
  • § 51 Leistungsbild Tragwerksplanung


    Anlage 14: Grundleistungen im Leistungsbild Tragwerksplanung, Besondere Leistungen, Objektliste (zu § 51 Absatz 5, § 52 Absatz 2)


  • § 52 Honorare für Grundleistungen bei Tragwerksplanungen
  • Abschnitt 2: Technische Ausrüstung
  • Vorbemerkungen
  • Spezialthema: Medizintechnik
  • § 53 Anwendungsbereich
  • § 54 Besondere Grundlagen des Honorars
  • § 55 Leistungsbild Technische Ausrüstung


    Anlage 15: Grundleistungen im Leistungsbild Technische Ausrüstung, Besondere Leistungen, Objektliste (zu § 55 Absatz 3, § 56 Absatz 3)


  • § 56 Honorare für Grundleistungen der Technischen Ausrüstung
  • Teil 5: Übergangs- und Schlussvorschriften
  • § 57 Übergangsvorschrift
  • § 58 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

  • Spezialthema: Brandschutz
  • Spezialthema: Leistungen für Wärmeschutz und Energiebilanzierung


    Anlage 1.2: Bauphysik,Leistungsbild, Grundleistungen, Objektliste (zu § 3 Absatz 1)




Teil II: VgV


Die Vergabe von Planungsleistungen nach der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeordnung – VgV)

Vom 12.April 2016 (BGBl. I S. 624)

    Einführung
  • 1. Kurzer Abriss des Rechtschutzes
  • 2. Anwendungsbereich und Auftragswert
  • 3. Grundsätze der Vergabe
  • 4. Losweise Vergabe und mittelständische Interessen
  • 5. Kommunikation mit den Architekten und Ingenieuren
  • 6. Vorinformation und Interessensbekundung
  • 7. Verfahrensart und Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb
  • 8. Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb und Auftragsänderungen während der Vertragslaufzeit
  • 9. Eignung
  • 10. Einzel und gemeinsame Bewerbungen und Einsatz von Unterauftragnehmern
  • 11. Leistungsbeschreibung
  • 12. Nebenangebote
  • 13. Auftragsbekanntmachung, Vergabeunterlagen, Zuschlagskriterien
  • 14. Übermittlung der Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote
  • 15. Vertraulichkeit, Öffnung von Interessensbekundungen, Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angeboten
  • 16. Wertung, Nachforderung und Zuschlag
  • 17. Aufhebung
  • 18. Informationspflichten nach Zuschlagserteilung,
  • 19. Dokumentation und Aufbewahrungspflichten
  • 20. Planungswettbewerbe


  • Anhang 1:Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeordnung – VgV)
    vom 12. April 2016 (BGBl I S. 624)

    -Auszug-

  • Anhang 2:Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

    Vom 26 Juni 2013 (BGBl I S. 1750/ 3245), zuletzt geändert am 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1786)

    -Auszug-





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