Die Betriebskosten gehören rechtlich zwar zur Miete. Doch haben sie wegen ihrer Höhe und wegen der weitgehend von dritter Seite bestimmten und wechselnden Kostenhöhe, eine selbstständige Regelung im Mietrecht erhalten. Diese betrifft zunächst die Möglichkeit, die Zahlung der Betriebskosten durch die Mieter zu vereinbaren. Dazu gehört aber auch, dass der Vermieter jährlich mit den Mietern über die Betriebskosten abrechnet.
Das
Verfahren der Betriebskostenabrechnung ist in den §§ 556 und 556a BGB nur unvollständig geregelt. Es hat sich aber ein allgemein gebräuchliches Verfahren für die Abrechnung herausgebildet, das durch eine sehr umfangreiche und nicht immer einheitliche Rechtsprechung fortentwickelt wird.
Das Verfahren der Betriebskostenabrechnung erfordert mehrere hintereinander ablaufende Schritte. Das Auslassen eines dieser Schritte führt zu formeller Unwirksamkeit der Abrechnung.
- Bestimmung der Abrechnungsfaktoren: Hierzu gehören die Abrechnungseinheit, der Abrechnungszeitraum und die Abrechnungsmaßstäbe
- Erfassung der Betriebskosten: Aufstellung aller Kosten, die Abgrenzung von nicht unter die Betriebskosten fallenden Kosten, von Betriebskosten für andere Abrechnungseinheiten, von nicht in den Abrechnungszeitraum fallende Betriebskosten;
- Umlage/Verteilung der Betriebskosten: Betriebskosten sind nach ihren einzelnen Arten mit dem maßgeblichen Abrechnungsmaßstab auf alle zur Abrechnungseinheit gehörenden Wohnungen zu verteilen/umzulegen;
- Abrechnung mit den Mietern: Nach der Umlage der Betriebskosten auf die Wohnungen findet die Abrechnung mit den Mietern statt. Dabei sind die Vereinbarungen mit den Mietern über die Betriebskostenzahlung bzw individuelle Abreden zu beachten. Den verbleibenden Betriebskostenanteilen sind die Zahlungen der Mieter gegenüber zu stellen.
Der Verfahrensablauf ist so dargestellt, dass die ersten Verfahrensschritte hintereinander und dem inneren Zusammenhang entsprechend behandelt werden. Der letzte Verfahrensschritt, die Abrechnung, ist in den Anmerkungen zu § 556 BGB erläutert.
In dem Kommentar werden auch behandelt: die Betriebskosten, die Zahlungspflichten, die Abrechnungspflichten und Abrechnungsfristen, und die möglichen Einwendungen gegen eine Abrechnung.