Die schwierige Aufgabe, die der CIC 1983 dem kirchlichen Eherichter gestellt hatte, zu entscheiden, welche Normen des ordentlichen Streitverfahrens auch im Ehenichtigkeitsprozess zu beachten sind, hat die Instruktion des Päpstlichen Rates für die Gesetzestexte „Dignitas connubii“ dankenswerterweise gelöst.
Die Reform des kirchlichen Ehenichtigkeitsverfahrens durch P. Franziskus hat diese Instruktion aber teilweise unanwendbar gemacht. Es ist angekündigt, dass sie der neuen Rechtslage angepasst werden solle, aber ein Zeitpunkt für die Realisierung dieses Vorhabens ist nicht gesetzt.
Darum wird versucht, die zwei maßgeblichen Dokumente zusammenzulesen:
– die Instruktion des Päpstlichen Rates für die Gesetzestexte „Dignitas connubii“ vom 25. Januar 2005, abgedruckt in: Communicationes 37 (2005) 11-92;
– das Motu Proprio von P. Franziskus „Mitis Iudex Dominus Iesus“ vom 15. August 2015, abgedruckt in AAS 107 (2015) 958-970.
Mit der vorliegenden Arbeit werden – es handelt sich aber um eine rein private Arbeit – die Normen von DC und MIDI zusammengeführt, indem die nicht mehr anwendbaren Artikel der DC durch die entsprechenden Normen der revidierten cann. 1671-1681 und der „Ratio procedendi“ ersetzt werden, soweit das thematisch möglich ist.
Inhaltsverzeichnis
Einleitende Artikel
Titel I: Zuständiges Gericht
Titel II: Die Gerichte
Titel III: Gerichtsordnung
Titel IV: Parteien
Titel V: Einführung der Sache
Titel VI: Erlöschen der Rechtshängigkeit
Titel VII: Beweise
Titel VIII: Zwischensachen
Titel IX: Abschluss der Beweisaufnahme
Titel X: Richterliche Entscheidungen
Titel XI: Übersendung an das Berufungsgericht
Titel XII: Anfechtung des Urteils
Titel XIIa: Kürzeres Verfahren vor dem Bischof
Titel XIII: Urkundenprozess
Titel XIV: Eintragung
Titel XV: Verfahrenskosten
Der Autor
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